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Kein Geschenk trotz Familienbeziehung

Ein Vater kaufte im Jahr 2017 von seinem Sohn 20 Aktien für CHF 20’000, obwohl diese nach Einschätzung der Steuerbehörde tatsächlich rund CHF 6,8 Millionen wert waren. Die Behörde qualifizierte die Differenz als teilweise Schenkung, weil der vereinbarte Preis deutlich unter dem mutmasslichen Verkehrswert lag.

Der Vater wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht und verwies auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 2008, wonach Aktionäre ihre Aktien beim Verkauf zum Nominalwert abgeben müssen. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Regel für alle Aktionäre gleich galt und nicht speziell für die Söhne bestimmt war. Deshalb konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sohn seinem Vater bewusst einen Vermögensvorteil zuwenden wollte. Zwar wird bei nahestehenden Personen häufig eine Schenkung vermutet, doch griff diese Vermutung im vorliegenden Fall wegen der vertraglichen Verpflichtung nicht. Die Steuerbehörde hätte die Schenkungsabsicht daher nachweisen müssen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

(Quelle: BGE 9C_118/2025 vom 22.4.26)

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Stefan E. Schmid
Steuerexperte
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
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