
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzgesetz, TJPGG) soll undurchsichtige Gesellschaftsstrukturen verhindern und die Geldwäschereibekämpfung stärken. Nach aktuellem Kenntnisstand wird das Gesetz im Herbst 2026 in Kraft treten.
Kernstück des Transparenzgesetzes ist die Einführung eines schweizweiten, zentralen, nicht öffentlichen Transparenzregisters, das vom Bundesamt für Justiz geführt werden soll.
Dem Transparenzgesetz unterstehen alle Schweizer Kapitalgesellschaften sowie ausländische Kapitalgesellschaften mit Schweizer Betriebsstätten oder Gesellschaften, die aus der Schweiz heraus geleitet werden.
Keine Meldepflicht besteht für:
Unternehmen müssen wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren, deren Identität prüfen, dokumentieren und innerhalb von 30 Tagen dem Register melden.
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt, allein oder in Absprache mit Dritten, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert.
Die Meldung muss insbesondere folgende Informationen enthalten:
Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person ermittelt werden, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs (z.B. der Verwaltungsratspräsident) als wirtschaftlich berechtigte Person.
Aktionäre und Gesellschafter müssen der Gesellschaft die erforderlichen Informationen liefern, damit die Meldepflicht erfüllt werden kann.
Das Register ist nicht öffentlich. Auszüge sind jedoch für die betroffenen Unternehmen erhältlich. Eintragungen sind gebührenfrei.
Für Unternehmen mit einfachen Eigentumsstrukturen gelten vereinfachte Meldeverfahren und grosszügige Übergangsfristen.
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