
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
Eine Frau lebte in den Jahren 2017 und 2018 faktisch getrennt von ihrem Ehemann. Gegenüber den Steuerbehörden machte sie geltend, sie sei wirtschaftlich noch nicht unabhängig gewesen, da sie kein eigenes Bankkonto besass und weiterhin die Kreditkarte ihres Mannes benutzte. Deshalb verlangte sie eine gemeinsame Steuerveranlagung.
Das Gericht wies die Beschwerde ab. Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob eine tatsächliche und auf Dauer angelegte Trennung vorliegt – insbesondere ob kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr geführt wird.
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder die Nutzung gemeinsamer Zahlungsmittel ändert daran nichts. Sind die Voraussetzungen der tatsächlichen Trennung erfüllt, erfolgt die Besteuerung getrennt.
Fazit:
Massgebend ist die gelebte Situation. Auch wer finanziell noch vom Ehepartner abhängig ist, wird steuerlich einzeln veranlagt, wenn die eheliche Gemeinschaft faktisch aufgehoben ist und kein gemeinschaftlicher Auftritt nach aussen mehr erfolgt.
(Quelle: BGE 9C_277/2024 vom 27. Mai 2024)
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