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Feiertage ändern nichts am Fristbeginn

Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau reichte eine Beschwerde gegen einen Steuerentscheid einen Tag zu spät ein. Es ging davon aus, dass die Frist wegen der Feiertage erst später zu laufen beginne.

Das Bundesgericht stellte klar: Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen – unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Entscheidend ist hingegen das Fristende: Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Im konkreten Fall war die Beschwerde verspätet. Die Folge: Auf das Rechtsmittel wurde nicht eingetreten.

(Quelle: Urteil 9C_431/2025 vom 2. September 2025)

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Stefan E. Schmid
Steuerexperte
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
T +41 (0)61 327 37 60
stefan.schmid@alltax.ch

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