Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder

Falls die Kinder von Mitarbeitenden im Ausland leben (z.B. bei Grenzgänger), gilt für die Kinder von EU- oder Efta-Bürger das Erwerbsort-Prinzip: In dem Land, in dem die Eltern arbeiten, wird die Familienzulage geltend gemacht. Arbeiten beide Elternteile, zahlt der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der an­dere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses Land eine ­Differenzzahlung ausrichten.

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