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Das Wichtigste zum Geschäftsbericht

Eine Aktiengesellschaft ist zur jährlichen Erstellung eines Geschäftsberichts ver­pflichtet. Er richtet sich hauptsächlich an die Aktionäre und besteht aus zwei Teilen:

  1. Die Jahresrechnung, die aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang besteht
  2. Der Lagebericht.

Der Lagebericht muss über folgende Punkte Auskunft geben:

  • die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  • die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  • die Bestellungs- und Auftragslage;
  • die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  • aussergewöhnliche Ereignisse;
  • die Zukunftsaussichten.

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahres­rechnung nicht widersprechen. Er muss erstellt werden, wenn Unterneh­men zwei der 20/40/250-Kriterien überschreiten. Mit den Kriterien 20/40/250 sind Firmen gemeint mit einer Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einem Umsatz von 40 Millionen Franken und durchschnittlich 250 Vollzeitstellen.

Der Geschäftsbericht ist vom Verwaltungsrat zu erstellen und muss spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden. Dabei ist den Aktio­nären spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesell­schafts­sitz Einsicht in den Geschäftsbericht zu gewähren. Er wird durch die Gene­ral­versammlung genehmigt.

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen weitere Anforderungen an den Geschäftsbericht erfüllen. Sie müssen zusätzliche Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisionsstelle im Anhang der Jahresrechnung machen. Der Ge­schäfts­­bericht muss zudem eine Geldflussrechnung beinhalten.

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