
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
Einfache Gesellschaften entstehen im Alltag häufig bei Projektgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit. Gerade dort, wo Mittel zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels gemeinsam eingesetzt werden, wird oft unterschätzt, dass auch eine einfache Gesellschaft aus MWST-Sicht als eigenständige steuerpflichtige Person gelten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nach aussen im eigenen Namen auftritt oder gegenüber Dritten als einheitlicher Leistungserbringer erscheint.
Besonders risikoreich sind Konstellationen, in denen die Beteiligten gemeinsam am Markt auftreten, einheitliche Offerten abgeben oder Rechnungen gemeinsam stellen. Problematisch ist zudem, wenn die einzelnen Leistungen der Partner nicht klar voneinander abgegrenzt sind.
In solchen Fällen kann eine eigenständige MWST-Pflicht der einfachen Gesellschaft entstehen. Das führt nicht nur zu zusätzlichen Abrechnungspflichten, sondern auch zu erheblichen Haftungsrisiken. Besonders heikel ist die solidarische Haftung der Gesellschafter für MWST-Zwecke: Jeder einzelne Partner kann von der ESTV für die gesamten MWST-Schulden belangt werden, unabhängig davon, wie die interne Aufteilung geregelt ist oder ob der eigene Anteil korrekt erfüllt wurde.
Fazit: Wer in Kooperationen gemeinsam am Markt auftritt, sollte die MWST-Folgen frühzeitig prüfen und mit geeigneten Massnahmen absichern.
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