Haftet der Hauskäufer für die Grundstückgewinnsteuer?

In der Schweiz unterliegt der Verkauf von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, der aus dem Verkauf von Grundstücken oder Immobilien erzielt wird. Die genauen Bestimmungen können je nach Kanton variieren.

In der Regel haftet der Verkäufer für die Grundstückgewinnsteuer. Der Verkäufer ist verpflichtet, den erzielten Gewinn zu deklarieren und die fällige Steuer zu entrichten. 

Aber: Das Steueramt darf die Grundstückgewinnsteuer beim neuen Eigen­tümer einfordern, wenn dies beim Ver­käufer aussichtslos erscheint. Der Fiskus hat ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherstellung seiner Ansprüche. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sämtliche r­echtliche Schritte gegen den eigent­lichen Steuerschuldner ausgeschöpft wurden, um das Pfandrecht gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen zu können. Es reicht die Tatsache, dass die Steuerschuld innert der angesetzten gesetzlichen Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen nicht beglichen wurde. 

Fazit: Schliessen Sie als Käufer eines Grundstücks ein Zahlstellenmandat mit einem Notar oder Treuhänder ab, um sicherstellen zu können, dass die Grundstückgewinnsteuer sichergestellt ist oder wie in gewissen Kantonen üblich bereits beim Kauf an das Steueramt abgeführt worden ist. Darüber hinaus gilt die solidatische Haftung auch für die Handänderungssteuer. 

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