Enge Regeln für Steuerabzüge von Berufskleidern

Die Steuerbehörden haben eng definierte Bedingungen für den Abzug von Berufskleidern gemacht. Überkleider, Laborkittel und Schutzgewänder sind abzugs­­fähig. Ebenfalls Arbeitshelme und Werkstattschuhe.

Nicht abgezogen hingegen dürfen Massanzüge oder Designerkleider, da diese auch privat getragen werden können. Auch andere Kleider, die privat nutzbar sind, wer­den nicht zum Abzug zugelassen.

Es gilt: Berufskleider können nur abgezogen werden, wenn man auf den Pauschal­ab­zug für Berufsauslagen verzichtet. Dann sind alle Auslagen zu be­rech­nen und zu belegen.

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