Das Bundesgericht präzisiert in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid seine Praxis zum Handwechsel von Anteilen an einem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum:

Die Zahlung, die der Erwerber einer Stockwerkeinheit für die Übernahme eines Anteils am Erneuerungsfonds an den Verkäufer bezahlt, kann nicht als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt geltend akzeptiert werden.

Diese Zahlung stellt nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Einkauf in den Erneuerungsfonds dar, da die Einlage nicht dem Erneuerungsfonds zugutekommt.

Vielmehr handelt es sich bei der Zahlung um das Entgelt, welches der Käufer dem Verkäufer für den Erwerb von beweglichem Vermögen in Form des Anteils am Erneuerungsfonds bezahlt.

Der Mittelfluss findet somit lediglich zwischen Käufer und Verkäufer statt, ohne dass der Erneuerungsfonds eine Zuwendung erhält.

Zivilrechtlich ist dieser Ausgleich zwischen den Parteien betreffend die Einlagen des Verkäufers in den Erneuerungsfonds nicht vorgesehen. Vielmehr sollte die steuerliche Komponente im Kaufpreis antizipiert und einkalkuliert werden.

Folglich ist die Abzugsfähigkeit bei der Einkommenssteuer somit von vornherein nicht gegeben, da die Zahlung nie für den Unterhalt des Gebäudes verwendet wird.

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