lic.iur., Swiss Certified Tax Expert
Grundsätzlich ist der private Kapitalgewinn steuerfrei. Unter Umständen kann der Kapitalgewinn doch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Nicht unter dem Titel „Einkommen aus Vermögen“, sondern „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Dies können Grundstückgewinne bei Architekten oder Immobilienhändler sein oder Börsengewinne bei Bankfachleuten.
Das Bundesgericht hat Kriterien formuliert, wonach bei jedem Fall einzeln beurteilt wird, ob es sich um eine „normale, private Vermögensverwaltung“ oder um einen „gewerbsmässigen und professionellen“ Gewinn handelt. Für professionelles Verhalten spricht:
Auch der Handel mit Wein oder Kunstgegenständen kann schnell einmal als gewerbsmässig eingestuft werden und damit Erwerbseinkommen darstellen.
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