Ab wann gilt der private Börsenhandel als geschäftlich?

Grundsätzlich ist der private Kapitalgewinn steuerfrei. Unter Umständen kann der Kapitalgewinn doch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Nicht unter dem Titel „Einkommen aus Vermögen“, sondern „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Dies können Grundstückgewinne bei Architekten oder Immobilien­händler sein oder Börsengewinne bei Bankfachleuten.

Das Bundesgericht hat Kriterien formuliert, wonach bei jedem Fall einzeln beurteilt wird, ob es sich um eine „normale, private Vermögensverwaltung“ oder um einen „gewerbsmässigen und professionellen“ Gewinn handelt. Für professionelles Verhalten spricht:

  • Besondere berufliche Kenntnisse: Fachkenntnisse von Hilfspersonen werden auch zugerechnet
  • Häufigkeit der Transaktion: je mehr Transaktionen desto kritischer
  • Art des Vorgehens: je planmässiger desto kritischer
  • Finanzierungsart: Fremdfinanzierung ist kritisch
  • Verwendung der erzielten Gewinne: Reinvestition ist kritisch
  • Absicherung der Transaktion: kritisch falls durch Derivate gesichert
  • Besitzesdauer: je kürzer des kritischer.

Auch der Handel mit Wein oder Kunstgegenständen kann schnell einmal als ge­werbs­mässig eingestuft werden und damit Erwerbseinkommen darstellen.

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