
Ein Unternehmen aktivierte ihre im Dezember 2019 an Kunden erbrachten, aber erst im Januar 2020 fakturierten Leistungen auf dem Konto „Angefangene Arbeiten“ zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug des Warendrittels.
Die Steuerbehörde akzeptierte dies nicht und verlangte, dass die Leistung als aktive Rechnungsabgrenzung zum vollständigen Netto-Verkaufspreis verbucht werden sollen. Das Bundesgericht gab der Steuerbehörde recht, da es sich um Lieferungen von Standardmaterial und Transportleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanzstichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind. (Quelle: BGE 2C_632/2022 vom 13.9.22)
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