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September 2010 Neue MWST-Abrechnungsformulare |
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Ab dem 3. Quartal 2010 erhalten wir bereits wieder neue Abrechnungsformulare. In den neuen Formularen werden die Umsätze auf den heute gültigen Steuersatz von 7,6% bzw. 2,4% und 3,6 % und auf die ab 1.1.2011 gültigen Sätze (8%, 2,5% und 3,8%) aufgeteilt. Auf Rechnungen die heute ausgestellt werden mit Leistungen für das kommende Jahr (z.B. Wartungsverträge, Abo's etc.) müssen die ab 2011 gültigen Sätze ausgewiesen werden. Ihre Buchhaltungssoftware muss also schon jetzt in der Lage sein, die neuen Sätze (Umsatzsteuer und Vorsteuer) zu verarbeiten.
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August 2010 Abschaffung des Eigenmietwerts - Bundesrat verabschiedet Botschaft |
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Die Eigenmietwertbesteuerung soll für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer aufgehoben werden. Der Bundesrat schlägt damit den vom Parlament geforderten Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung vor. Die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer sowie die Streichung der entsprechenden Abzüge für Unterhaltskosten und Schuldzinsen beseitigen die Mängel des heutigen Systems und führen zu einer substantiellen Vereinfachung. Weiterhin abzugsfähig bleiben besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie denkmalpflegerische Arbeiten. Ausserdem können Ersterwerber von Wohneigentum Schuldzinsen zeitlich und betragsmässig begrenzt in Abzug bringen. Damit wird dem Verfassungsauftrag zur Förderung des Wohneigentums Rechnung getragen.
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Juli 2010 Welche Dokumente wie lange archivieren? |
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Im Handelsregister angemeldete Firmen sind nach Artikel 957 OR verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäss aufzubewahren. Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Quittungen und Geschäftskorrespondenz müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden (Artikel 962 OR). Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind. Die richtige Aufbewahrungsform Nur die Betriebsrechnung und die Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet im Original aufzubewahren. Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch in elektronischer Form oder auf vergleichbare Weise aufbewahrt werden. Ein Gericht oder eine Behörde kann die Herausgabe (Edition) der Geschäftsunterlagen in jeder Form verlangen, das heisst in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern samt dem Hilfsmittel, mit dem sie lesbar gemacht werden können. Jeder Buchführungspflichtige muss also prüfen, welche Informationen zu archivieren sind. Hier eine Übersicht: 
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